Allgemeine Einkaufsbedingungen

  1. Geltung
  2. Diese Einkaufsbedingungen finden unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten und vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen für sämtliche gegenwärtige und künftige Lieferungen und Leistungen an uns Anwendung. Diese Bedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind und die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annehmen oder der Lieferant durch seine Auftragsbestätigung oder anderes Schreiben eine konkludente Annahme seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewirken will. Auch in diesem Fall schließen diese Einkaufsbedingungen die Bedingungen des Lieferanten aus.

  3. Vertragsschluss
  4. 2.1. Wir sind nur an die von unserer Einkaufsabteilung/Verkaufsabteilung schriftlich (auch elektronisch) gegebenen Bestellungen gebunden, die wirksam nur schriftlich (auch elektronisch) und nur ohne inhaltliche Abweichungen oder Einschränkungen innerhalb einer Annahmefrist von 14 Tagen ab Bestelldatum angenommen werden können. Als Auftragsbetätigung ist uns unsere Bestellung bestätigt zurückzusenden.

    2.2. Mündliche und fernmündliche Abmachungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns nachträglich schriftlich oder per Email bestätigt werden.

  5. Preise, Rechnungen
  6. 3.1. Vereinbarte Preise sind Festpreise, Preiserhöhungen jeglicher Art sind ausgeschlossen. Soweit nicht anders vereinbart, schließt der Preis die Lieferung Incoterm 2020 DAP und die sachgerechte Verpackung, welche hinsichtlich der Verpackungsverordnung entpflichtet zu sein hat, ein.

    3.2. Die Preise verstehen sich netto ohne gesetzliche Umsatzsteuer.

    3.3. Rechnungen sind uns jeweils in einfacher Ausfertigung unter Angabe unserer Bestellnummer per Mail (an faktura@mertl.com) zu senden, widrigenfalls sie nicht bzw. nur mit vom Lieferanten zu vertretenden Zeitverzug bearbeitet werden können.

  7. Ausführung der Lieferung, Leistungs- und Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Verpackung, Versicherung
  8. 4.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, muss sie spätestens eine Woche nach Zugang des Abrufes erfolgen.

    4.2. Der konkrete Anlieferzeitpunkt ist vom Lieferanten mit mindestens 1 Woche Vorlauf zu avisieren, wobei die vorgegebenen Zeitfenster für die Anlieferung und die Sicherheitsvorschriften unseres Lagers einzuhalten sind. Teillieferungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung; Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im Rahmen der jeweiligen Bestellspezifikation, maximal im Ausmaß von +/- 10 % gestattet.

    4.3. Der Lieferant hat jeder Sendung einen Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer, der gelieferten Mengen, der genauen Warenbezeichnung, dem TARIC-Code und einen internationalen Frachtbrief (CMR) beizufügen.

    4.4. Bei grenzüberschreitenden Sendungen sind uns alle für die Verzollung erforderlichen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

    4.5. Leistungs- und Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, unser Lager in Schwechat- Rannersdorf. Für den Gefahrenübergang gilt grundsätzlich Incoterm 2020 DAP. Die Gefahr geht also in unserem Lager unentladen auf uns über.

    4.6. Wird im Einzelfall Direktlieferung an unseren Kunden vereinbart, ist mit uns vor Versand Rücksprache über die Versandmodalitäten zu halten. Wird nichts anderes vereinbart, gilt Incoterm 2020 DAP benannter Kunde.

    4.7. Der Lieferant stellt sicher, dass seine Ware so verpackt ist, dass sie in der vereinbarten Qualität nach Bestellspezifikation übergeben werden kann. Kosten, die aufgrund schadhafter oder falscher Verpackung entstehen, trägt der Lieferant.

    4.8. Unbeschadet des vereinbarten Gefahrenüberganges ist für den Transport jeder Warenlieferung an uns vom Lieferanten eine ausreichende Versicherung einzudecken.

    4.9. Kosten und Schäden, die aufgrund der Nichteinhaltung von Versand-, Verzollungs- und Dokumentationsvorschriften entstehen, trägt der Lieferant.

  9. Lieferverzug
  10. 5.1. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist der Eingang der Ware bei uns während unserer üblichen Geschäftszeiten maßgebend. Bei unvollständiger oder mangelhafter Lieferung kann von uns die Annahme zur Gänze zurückgewiesen und die Ware auf Kosten des Lieferanten zurückgesendet werden.

    5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich darüber zu verständigen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, die eine rechtzeitige Lieferung voraussichtlich unmöglich machen. Zudem sind wir über den ehestmöglichen neuen Liefertermin rechtzeitig zu informieren.

    5.3. In allen Fällen eines Verzugs des Lieferanten sind wir zusätzlich zu den aus einem Verzug resultierenden Ansprüchen berechtigt, eine Konventionalstrafe in Höhe von 1 % pro  begonnener Arbeitswoche der Nettoauftragssumme, maximal 5% der Nettoauftragssumme zu verlangen.

    5.4. Wird der Lieferant wegen höherer Gewalt an der rechtzeitigen Lieferung gehindert, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen, widrigenfalls er sich nicht auf die höhere Gewalt berufen kann.

    5.5. Wenn sich durch einen vom Lieferanten zu vertretenden Umstand unsere eigenen Lieferungen an unsere Abnehmer verzögern, hat uns der Lieferant sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Schäden zu ersetzen. Dies gilt auch für Mehrkosten zur Abwendung eines Lieferverzuges bei Weiterlieferung an unsere Abnehmer (allfälliger Deckungskauf).

    5.6. Wir behalten uns bei Lieferterminüberschreitung vor, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen

  11. Erklärung über Ursprungseigenschaften, Exportkontrolle, REACH
  12. Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abzugeben hat, gilt folgendes:

    6.1. Im Falle von Beanstandungen der Ursprungsbescheinigungen oder anderer, vom Lieferanten beizubringender Unterlagen durch die zuständige Behörde, ist der Lieferant verpflichtet, den Schaden, sowie jenen Aufwand zu ersetzen, der durch den mangelhaften, verspäteten oder unterbliebenen Nachweis entsteht.

    6.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über sämtliche Genehmigungs- und Deklarierungspflichten bei (Re-) Exporten der bestellten Güter gemäß der österreichische, europäischen und US- Ausfuhr- und Zollbestimmungen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere für Dual-Use-Güter.

    6.3. Der Lieferant hat die Pflicht, uns zu informieren, falls Stoffe, die unter die REACH-Verordnung fallen, in den von ihm an uns gelieferten Produkten enthalten sind.

  13. Qualität
  14. 7.1. Der Lieferant gewährleistet die Mängelfreiheit seiner gelieferten Ware und dass diese dem neuesten Stand der Technik, den vereinbarten Eigenschaften/Spezifikationen, den relevanten europäischen sowie österreichischen Rechtsvorschriften und Normen und anderen ausdrücklich an sie gestellten Anforderungen entspricht.

    7.2. Der Lieferant ist zu einer produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle und zur Durchführung einer Warenausgangskontrolle verpflichtet und hat demgemäß die zu liefernden Teile umfassend auf ihre Qualität hin zu überprüfen.

    7.3. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen so zu erbringen, dass in der gesamten Liefer- bzw. Leistungskette, insbesondere bei Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Verpackung, Transport, Installation, Betrieb, Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Entsorgung, die dafür sowohl am Herstellungsort als auch in Österreich sowie auch an dem von uns allenfalls genannten Ort der Nutzung geltenden gesetzlichen und behördlichen Regelungen, Vorschriften, Richtlinien, Verordnungen und sonstige Rechtsnormen, insbesondere bezüglich Qualität, Umweltschutz, Arbeitsschutz, Transportsicherheit und Produktsicherheit eingehalten werden. Der Lieferant ist verpflichtet diese Regelwerke zu ermitteln und einzuhalten. Änderungen der Regelwerke, die direkt oder indirekt Auswirkungen auf die Lieferungen und Leistungen haben, sind uns unverzüglich mitzuteilen.

    7.4. All dies gilt auch dann, wenn der Lieferant selbst nur Händler ist.

  15. Mängel, Schadenersatz, Mangelfolgeschaden, Produkthaftung
  16. 8.1. Wir untersuchen die Ware bei Erhalt auf Übereinstimmung mit der Bestellung in Bezug auf Identität und Vollständigkeit sowie auf äußerlich erkennbare Beschädigungen, insbesondere auf Transportschäden. Entdecken wir bei den vorgenannten Prüfungen einen Mangel, werden wir diesen dem Lieferanten anzeigen. Entdecken wir später einen Mangel, werden wir dies dem Lieferanten ebenfalls anzeigen.

    8.2. Mängelrügen sind innerhalb eines Monats ab Lieferung oder, sofern die Mängel erst bei Weiterverkauf, Bearbeitung, Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, innerhalb eines Monats ab ihrer Feststellung zu erheben. Bei umfangreichen Lieferungen kann die gelieferte Ware von uns nur stichprobenartig geprüft und untersucht werden. Wenn bei Ziehung von Stichproben keine Mängel festgestellt werden, solche aber später auftreten, so gelten diese als nicht erkennbare Mängel im Sinne des § 377 Abs. 2 UGB. Für derartige Mängel haftet der Lieferant, wenn sie von uns nach Entdeckung innerhalb eines Monats bekanntgegeben werden.

    8.3. Uns obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehenden Prüfungen und Anzeigen.

    8.4. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung richten sich unsere Ansprüche vorrangig nach den nachstehenden Bedingungen, im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften des UGB und des ABGB.

    8.5. Bei Sachmängeln ist der Lieferant zur Nacherfüllung verpflichtet, wobei das Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung in jedem Fall uns zusteht. Die Ersatzlieferung kann vom Lieferanten nicht unter Berufung auf unverhältnismäßige Kosten verweigert werden. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen.

    8.6. Im Falle erfolgloser oder entbehrlicher Fristsetzung zur Nacherfüllung, insbesondere bei Verweigerung oder Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen uns die Rechte auf Aufhebung des Vertrages (Wandlung) und Schadenersatz statt der ganzen Leistung auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit zu.

    8.7. Wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen,

    8.8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt jedenfalls 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Sie verlängert sich im Falle des Weiterverkaufes der Ware an Dritte, wenn wir von diesen aus den Titeln der Gewährleistung oder des Schadenersatzes (auch für Mangelfolgeschäden oder aufgrund Produkt- oder Produzentenhaftung) in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen hält uns der Lieferant umfassend (unter anderem auch für Aus- und Wiedereinbaukosten sowie Kosten des Betriebsstillstandes) schad- und klaglos, sofern wir ihn binnen einem Monat nach Geltendmachung der Ansprüche durch den Dritten davon informieren und die Rechtsabwehr im Einvernehmen mit ihm durchführen. In diesem Falle hat der Lieferant bei der Aufklärung des Sachverhalts sowie bei der Abwicklung des Falles umfassend und unverzüglich mitzuwirken.

    8.9. Werden Waren üblicherweise in der Verpackung belassen, sowie bei verdeckten Mängeln beginnt sowohl die Frist für die Mängelrüge als auch für den Beginn der Verjährung erst mit der Entnahme aus der Verpackung bzw. Feststellung des Mangels.

    8.10. Der Lieferant verpflichtet sich eine Haftpflicht- sowie eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung im ausreichenden Umfang einzudecken und eingedeckt zu halten.

  17. Eigentumsvorbehalt
  18. Jeder Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen. Bestellte Ware wird in allen Fällen mit Übergabe unser unmittelbares Eigentum.

  19. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung und Abtretung
  20. 10.1. Bei Mangelhaftigkeit von Lieferungen und Leistungen haben wir bis zu vollständiger und einwandfreier Erfüllung ein Zurückbehaltungsrecht der Zahlung. Dieses Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich auch auf Forderungen aus anderen Verträgen.

    10.2. Wir sind berechtigt, auch mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen.

    10.3. Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist eine Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ausgeschlossen.

  21. Zahlung, Skonto
  22. 11.1. Vorbehaltlich anderweitiger einzelvertraglicher Regelungen sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto nach vollständiger und mangelfreier Lieferung sowie ordnungsgemäßer Rechnungsstellung, Rechnungseingang und Übergabe sämtlicher Dokumente fällig. Vorzeitige Lieferungen haben keinen Einfluss auf das Zahlungsziel.

    11.2. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Mangelfreiheit der Lieferung und damit keinen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche aus allfälligen Erfüllungsmängeln.

    11.3. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen und vollständigen Erfüllung zurückzuhalten.

  23. Gewerbliche Schutzrechte
  24. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit einer bestimmungsgemäßen Verwendung der bestellten Ware keine Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erste schriftliche Anforderung schad- und klaglos zu halten.

  25. Geheimhaltung, Datenschutz
  26. 13.1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle ihm aus der Geschäftsbeziehung mit uns bekanntwerdenden und nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwickelung des Vertrages weiter. Von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben unser ausschließliches Eigentum und dürfen weder anderweitig verwendet, noch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Sie sind uns nach Auftragserledigung zurückzustellen.

    13.2. Wir sind berechtigt, Daten über den Lieferanten im Sinne des Datenschutzgesetzes maschinell zu verarbeiten und zu speichern.

  27. Compliance
  28. Unser Lieferantenkodex (abrufbar unter www.mertl.com/compliance-de) ist ein integraler Bestandteil unserer Einkaufsbedingungen. Der Lieferant verpflichtet sich zu dessen Einhaltung.

  29. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
  30. 15.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechtes. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.

    15.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz unseres Unternehmens in Schwechat-Rannersdorf. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

  31. Schlussbestimmungen
  32. Die Unwirksamkeit von Teilen dieser Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Version 05.08.2020